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KG, 27.11.2007 - 13 Wx 9/07 |
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05
Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von …
Auszug aus KG, 27.11.2007 - 13 Wx 9/07
Die Konsequenz dieser Teilrechtsfähigkeit ist die Partei- und Beteiligungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen, zu denen auch Wohngeldzahlungen zählen, weil die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. BGH NJW 2005, 2061 sowie Frankfurt NJW-RR 2006, 1603 f, m.w.N.). - BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95
Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers
Auszug aus KG, 27.11.2007 - 13 Wx 9/07
Damit hat der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung grundsätzlich und so auch vorliegend hinsichtlich der noch offenen Vorschussforderungen nur bestätigende oder rechtsverstärkende Wirkung und begründet lediglich hinsichtlich eines eventuellen, hier nicht vorliegenden Teils des nach einer Einzelabrechnung auf den jeweiligen Wohnungseigentümer entfallenden Betrages, der die nach dem Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüsse übersteigt, einen neuen (originären) Anspruchsgrund (vgl. BGH NJW 1996, 725, 726, m.w.N.). - OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 20 W 189/05
Wohnungseigentümergemeinschaft: Klarstellende Berichtigung des Aktivrubrums im …
Auszug aus KG, 27.11.2007 - 13 Wx 9/07
Die Konsequenz dieser Teilrechtsfähigkeit ist die Partei- und Beteiligungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen, zu denen auch Wohngeldzahlungen zählen, weil die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. BGH NJW 2005, 2061 sowie Frankfurt NJW-RR 2006, 1603 f, m.w.N.). - BayObLG, 29.04.1999 - 2Z BR 177/98
Erledigung der Hauptsache im Wohngeldverfahren
Auszug aus KG, 27.11.2007 - 13 Wx 9/07
Im Wohngeldverfahren sind anders als in sonstigen Wohnungseigentumsverfahren dem mit der Zahlung säumigen Wohnungseigentümer grundsätzlich auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzulegen, weil es unbillig wäre, im Falle des Verzuges die übrigen Wohnungseigentümer auch noch mit den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu belasten (vgl. BayObLG NZM 1999, 853 f).